Sanktionen im Schulrecht -

droht Schulschwänzern oder Schulverweigerern ein Bußgeld?

Sanktionen im Schulrecht -

Während der Sommerferien vereisen viele Familien für einige Tage oder sogar Wochen. Bietet sich für den jährlichen Urlaub nur die letzte Ferienwoche an, verlängern manche Familien die schulfreie Zeit des Kindes um einige Tage, so dass diese nicht rechtzeitig zu Schulbeginn wieder auf der Schulbank sitzen. Andere Kinder verweigern bzw. schwänzen die Schule sogar gänzlich. Ob in einem dieser Fälle laut Schulrecht ein Bußgeld droht, klärt das kostenlose Ratgeberportal www.bussgeld.org. - Isabel Frankenberg

Bereits seit 1919 besteht in Deutschland ein allgemeines Gesetz zur Schulpflicht. Dieses ist in den entsprechenden Landesverfassungen der Bundesländer geregelt und besagt, dass Kinder und junge Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter die Schule regelmäßig besuchen müssen. Um welches Alter es sich dabei genau handelt, legen die einzelnen Bundesländer fest. Demnach gibt es in Deutschland kein einheitliches Alter in dem die Kinder schulpflichtig sind.

Bis zu den 1960er Jahren galt die Schulpflicht lediglich für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit, danach jedoch auch für ausländische Heranwachsende. Demnach müssen auch Kinder von z.B. Asylbewerbern die Schulbank drücken. In der Regel gilt die Vollzeitschulpflicht für neun oder zehn Jahre. Das gilt auch, wenn ein Kind ein Schuljahr wiederholen muss. Nachdem die Vollzeitschulpflicht abgelaufen ist, beginnt die Berufsschulpflicht, welche bspw. durch eine Berufsausbildung absolviert werden kann.

Schüler, welche der Schulpflicht nicht nachkommen, gelten als Schulverweigerer und müssen mit einem Bußgeld rechnen. Die Sanktion wird dann durch das zuständige Amt eingezogen. Wie hoch die Geldstrafe ausfällt ist je nach Bundesland unterschiedlich. Zudem hat jede Schule die Möglichkeit weitere Maßnahmen gegen den Schulverweigerer einzuleiten. Handelt es sich um einen oder wenige Fehltage erfolgt in der Regel zunächst ein Anruf bei den Erziehungsberechtigten, welche im Klassenbuch vermerkt werden, insofern die Eltern nicht über das Fehlen des Kindes informiert sind bzw. keine Abmeldung vorliegt.

Ab dem dritten unentschuldigten Fehltag wird eine schriftliche Abmahnung an den Schüler Versand. Folgen daraufhin weitere Fehltage, kann die Schule bzw. der Lehrer eine weitere Mahnung verschicken. Hinzu kommen häufig auch pädagogische Gespräche mit den Schülern sowie weitere Maßnahmen, wie z.B. das Nachsitzen. Liegen insgesamt zehn unentschuldigte Fehltage vor, wird dies von der Schulverwaltung an die zuständigen Ämter gemeldet. Daraufhin muss der Schulverweigerer mit einem Bußgeld rechnen. Fehlt der Schüler danach weitere fünf Tage, kann nach einer Frist von bis zu zwei Monaten eine weitere Meldung bei den Ämtern erfolgen.

Das zuständige Amt ist wiederum für das Einleiten des Bußgeldverfahrens zuständig. Ab wie vielen Fehltagen dies genau der Fall ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. In Sachsen wird das Amt schon nach dem fünften unentschuldigten Fehltag eingeschaltet, in Thüringen hingegen erst nach 11 Tagen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Schule jedoch für das weitere Handeln nicht mehr verantwortlich. Stattdessen fordern die Ämter den Schüler und die Erziehungsberechtigten im Zuge des Bußgeldverfahrens zu einer Stellungnahme auf. Hält der Schulverweigerer den Termin der Anhörung nicht an bzw. fehlt ohne Entschuldigung, droht das erste Bußgeld aufgrund des Schulversäumnisses. Bei weiteren Meldungen durch die Schule erhöht sich das Bußgeld auf jeweils bis zu 100 Euro. In den meisten Bundesländern kann das Amt Bußgelder bis zu 1.000 Euro verlangen, in Berlin sind sogar bis zu 2.500 Euro möglich. Andere Bundesländer, so z.B. Baden-Württemberg, verhängen die Bußgelder pro Fehltag und verlangen dann je nach Einzelfall 50 bis 300 Euro je unentschuldigten Fehltag. Einige Bundesländer wandeln die Geldstrafe aber auch in eine Arbeitsauflage um. Der betroffene Schüler muss dann eine soziale Arbeit ableisten, bei dem ihm pro Stunde 5 Euro abgerechnet werden. Muss ein Schulverweigerer also 100 Euro Bußgeld zahlen, welches in eine Arbeitsauflage umgewandelt wird, bedeutet das, dass er 20 Arbeitsstunden absolvieren muss, um das Bußgeld zu begleichen.

Doch nicht jedes Bundesland verhängt lediglich eine Geldstrafe. In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland kann das Schulschwänzen auch strafrechtlich verfolgt werden, so dass am Ende neben einem Bußgeld auch eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten drohen kann.

Da die Erziehungsberechtigten dafür zuständig sind, dass ihr Kind regelmäßig die Schule besucht, wendet sich das Bußgeld in der Regel an sie. Das ist z.B. der Fall, wenn sie das Kind nicht zur Schule schicken, weil ein gemeinsamer Urlaub geplant ist oder wenn sie sich nicht darum bemühen, dass der Heranwachsende die Schule besucht. Erst ab dem 14. Lebensjahr ist der Schüler selbst für das Einhalten der Schulpflicht zuständig. Dann richtet sich das Bußgeld nicht mehr an die Eltern, sondern muss vom Schüler selbst bezahlt werden. 7

Weitere Informationen zum Thema „Schulpflicht und Bußgeld“ finden Sie hier:

https://bussgeld.org/schulverweigerung-bussgeld/

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